Hauptschluß der außerordentlichen
Reichsdeputation
25. Februar 1803*
(Protokoll der außerordentlichen Reichsdeputation
zu Regensburg, 1803, Bd. 2, S. 841 ff.)
Die Austheilung und endliche Bestimmung der Entschädigungen
geschieht, wie folgt:
§ 1
Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von Ungarn und Böhmen, Erzherzoge
von Oesterreich, für die Abtretung der Landvogtei Ortenau: die
Bisthümer Trient, und Brixen, mit ihren sämmtlichen Gütern,
Einkünften, eigenthümlichen Besitzungen, Rechten und Vorrechten,
ohne irgend einige Ausnahme; und die in diesen beiden Bisthümern
gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster; unter der Verbindlichkeit
jedoch, sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der beiden jetzt
lebenden Fürstbischöfe und der Mitglieder der beiden Domkapitel,
nach einer mit solchen zu treffenden Übereinkunft, als auch für die
hierauf erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diöcesen
anzustellenden Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der
Oesterreichischen Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle
Eigenthums- und übrigen Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und
König als Souverain der Erbstaaten und als höchstem Reichsoberhaupte
zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, in so ferne diese Rechte mit
der Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte
hingegen, worüber besonders verfügt worden ist, gehen an die neuen
Besitzer über.
Dem Erzherzoge Großherzoge für Toscana und dessen Zugehörungen: das
Erzbisthum Salzburg, die Probstey Berchtolsgaden, der jenseits der
Ilz und des Inn auf der Seite von Oesterreich gelegene Theil des
Bisthums Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt,
sammt einem Bezirke von 500 französischen Toisen im Durchschnitte
vom äußersten Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in
den oberwähnten Diöcesen gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster. Die
Besitzungen erhält der Erzherzog unter den, auf die bestehenden
Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und
Verhältnissen. — Sie werden von dem bairischen Kreise getrennt und
dem oesterreichischen einverleibt; auch ihre geistlichen, sowohl
Metropolitan- als Diöcesan-Gerichtsbarkeiten werden gleichfalls
durch die Gränzen der beiden Kreise abgesondert; und die oben von
des Erzherzogs Entschädigungen ausgenommenen Theile mit den
bairischen Diöcesen verbunden. Mühldorf, und der auf dem linken
Innufer gelegene Theil der Grafschaft Neuburg, werden mit aller
Landeshoheit mit dem Herzogthum Baiern vereinigt. Das Aequivalent
der Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von
den Einkünften, welche Freisingen in dem oesterreichischen Gebiet
besitzt, zu nehmen.
Der Erzherzog Großherzog erhält überdieß für sich und seine Erben in
völlig souverainen und unabhängigen Besitz: das Bisthum Eichstädt,
sammt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und
Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der
Unterzeichnung des Lüneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit
Ausnahme der Aemter Sandsee, Wernfels-Spatt, Abenberg,
Ahrberg-Ohrnbau, und Vahrnberg-Herrieden, und aller übrigen von den
Ansbachischen und Baireuthischen Landen eingeschlossenen Zugehörden
des Bisthums Eichstädt, welche dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern
verbleiben, und dem Erzherzoge Großherzoge durch ein vollständiges
Aequivalent von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und falls
diese nicht hinreichen, von irgend andern Einkünften des Kurfürsten
von Pfalz-Baiern ersetzt werden. In dem Gebiete des erwähnten
Bisthums Eichstädt findet keine neue Errichtung irgend einiger
Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs oder seiner
Erben Statt.
Das Breisgau und die Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen
Herzogs von Modena für das Modenesische, dessen Zugehörden und
Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden beide
Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des vierten Artikels des
Lüneviller Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Rücksicht
ohne einigen Vorbehalt oder Einschränkung von der Ortenau, wie von
dem Breisgau zu verstehen ist.
§ 2
Dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern für die Rheinpfalz, die Herzogthümer
Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstenthümer Lautern und
Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und
die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen Herrschaften: das
Bistum Würzburg unter den hernach vorkommenden Ausnahmen; die
Bisthümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit
Vorbehalt dessen, was § 1 dem Erzherzoge Großherzoge davon bestimmt
ist, nebst der Stadt Passau, derselben Vorstädten, und allen und
jeden Zugehörden diesseits des Inn und der Ilz, und überdieß noch
einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk von 500
franz. Toisen im Durchschnitt. Ferner: die Probstey Kempten, die
Abteyen Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen,
Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St.
Ulrich; überdieß die geistlichen Rechte, eigenthümlichen Besitzungen
und Einkünfte, welche von den in der Stadt und Markung Augsburg
gelegenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme
jedoch alles dessen, was in besagter Stadt und derselben Markung
selbst begriffen ist. Endlich die Reichsstädte und Reichsdörfer:
Rothenburg, Weissenburg, Windsheim, Schweinfurt, Gochsheim,
Sennfeld, Kempten, Kufbeurn, Memmingen, Dinkelsbühl, Nördlingen,
Ulm, Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch und Ravensburg, nebst
ihren Gebieten mit Einschlusse der freien Leute auf der Leutkircher
Haide.
Es findet keine Vermehrung der Festungswerke der Stadt Passau statt.
Sie werden lediglich unterhalten, und es wird kein neues
Festungswerk in den Vorstädten angelegt werden. Der Kurfürst von
Pfalz-Baiern erhält überdieß in vollen eigenthümlichen und
Landeshoheits-Besitz nach den vorerwähnten Bedingnissen die von dem
Antheile des Erzherzogs Großherzogs getrennten Theile von Eichstädt,
wobei der fernere Bedacht auf einen Territorialersatz dessen, was
dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern noch für das ihm vorhin angewiesene
Bisthum Eichstädt abgeht, vorbehalten wird.
§ 3
Dem Könige von Preußen, Kurfürsten von Brandenburg, für das
Herzogthum Geldern, und den auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil
des Herzogthums Cleve, für das Fürstenthum Moeurs, die Bezirke von
Sevenaer, Huissen und Malburg, und für die Rhein- und Maaszölle: die
Bisthümer Hildesheim und Paderborn; das Gebiet von Erfurt mit
Untergleichen, und alle Mainzischen Rechte und Besitzungen in
Thüringen; das Eichsfeld, und der Mainzische Antheil an Treffurt.
Ferner die Abteyen Herforden, Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und
Kappenberg, und die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar;
endlich die Stadt Münster, nebst dem Theile des Bisthums dieses
Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die
unter Olphen und Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck,
Notteln, Hulschhofen, Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel,
Schönfeld und Greven gezogen wird, und von da dem Laufe der Ems
folgt, bis auf dem Zusammenfluß der Hoopsteraa in der Grafschaft
Lingen.
Die Ueberreste des Bisthums Münster werden auf folgende Weise
vertheilt, nämlich: dem Herzoge von Oldenburg die Aemter: Vechte und
Kloppenburg.
Dem Herzoge von Aremberg: das Amt Meppen mit der Kölnischen
Grafschaft Recklinghausen.
Dem Herzoge von Croy: die Reste des Amts Dülmen.
Dem Herzoge von Looz und Corswaren: die Reste der Ämter
Bevergern und Wolbeck.
Die Kapitel, Archidiaconal-Präbenden, Abteyen und Klöster, so in den
Aemtern gelegen sind, welche die obenbenannten Ueberreste des
Bisthums Münster ausmachen, werden gedachten Aemtern
einverleibt.
Den Fürsten von Salm: die Aemter Bocholt und Ahaus, mit den darin
liegenden Kapiteln, Archidiaconaten, Abteyen und Klöstern; alles im
Verhältnisse von zwei Drittheilen für Salm-Salm, und eines
Drittheils für Kyrburg, dessen Abtheilung unverzüglich durch eine
weitere Anordnung bestimmt werden wird.
Die Reste des Amtes Horstmar mit Einschluß der darin befindlichen
Kapitel, Archidiaconate, Abteyen und Klöster fallen den Rheingrafen
zu; unter der Bedingung, die gegen die Fürsten von Salm den 26.
October vor. Jahrs übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. - Aus
der getroffenen Vertheilung von Münster folgt von selbst, daß die
bisherige ständische Verfassung nicht mehr statt finden kann.
Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das Mainzische Amt
Krautheim, mit den Gerichtsbarkeitsrechten der Abtey Schönthal in
besagtem Amte, und überdieß eine beständige auf Amorbach ruhende
Rente von 32,000 Gulden.
Der Fürst von Salm-Reiferscheid für die Grafschaft Niedersalm: eine
immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf Schönthal.
Der Graf von Reiferscheid-Dyk erhält für die Feudalrechtee seiner
Grafschaft: eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden auf die
Besitzungen der Frankfurter Kapitel.
§ 4
Dem Könige von England, Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg, für
seine Ansprüche auf die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, Hildesheim,
Corvey und Höxter, und für seine Rechte und Zuständigkeiten in den
Städten Hamburg und Bremen, und in derselben Gebieten, namentlich
dem Gebiete der letzrteren, so wie dasselbe unten bestimmt werden
wird, wie auch für die Abtretung des Amtes Wildeshausen: das Bisthum
Osnabrück.
Dem Herzoge von Braunschweig-Wolfenbüttel: die Abteyen Gandersheim
und Helmstädt, mit der Auflage einer immerwährenden Rente von 2 ooo
Gulden zu der Stiftung der Prinzessin Amalie zu Dessau.
§ 5
Dem Markgrafen von Baaden für seinen Theil an der Grafschaft
Sponheim und für seine Güter- und Herrschaften im Luxemburgischen,
Elsaß u.s.f.: das Bisthum Konstanz, die Reste der Bisthümer Speier,
Basel und Straßburg, die pfälzischen Aemter Ladenburg, Bretten und
Heidelberg mit den Städten Heidelberg und Mannheim; ferner: die
Herrschaft Lahr, unter den zwischen dem Markgrafen von Baaden, dem
Fürsten von Nassau-Usingen, und den übrigen Interessenten
verabredeten Bedingungen; ferner die Hessischen Aemter: Lichtenau
und Wildstädt; dann die Abteyen: Schwarzach, Frauenalb,
Allerheiligen, Lichtenthal, Gengenbach, Ettenheim-Münster,
Petershausen, Reichenau, Oehringen, die Probstei und das Stift
Odenheim, und die Abtey Salmannsweiler, mit Ausnahme von Ostrach und
den unten bemerkten Zugehörungen. Die Reichsstädte Offenburg, Zell
am Hammersbach, Gengenbach, Ueberlingen, Biberach, Pfullendorf und
Wimpfen; endlich die mittelbaren sowohl, als unmittelbaren
Besitzungen und Rechte auf der Südseite des Neckars, welche von den
öffentlichen Stiftungen und Körperschaften des linken Rheinufers
abhängen.
§ 6
Dem Herzoge von Wirtemberg für das Fürstenthum Mömpelgard nebst
Zugehörden, wie auch für seine Rechte, Besitzungen, Ansprüche und
Forderungen im Elsaß und in der Franche Comté: die Probstey
Ellwangen; die Stifter, Abteyen und Klöster: Zwiefalten, Schönthal
und Comburg, mit Landeshoheit (jedoch unter Vorbehalt der Rechte der
weltlichen Fürsten und der Grafschaft Limburg). Ferner:
Rothenmünster, Heiligenkreuzthal, Oberstenfeld, Margrethenhausen,
nebst allen denjenigen, so in seinen neuen Besitzungen gelegen sind.
Ferner: das Dorf Dürrenmettstetten, und die Reichsstädte Weil,
Reutlingen, Eßlingen, Rothweil, Giengen, Aalen, Hall, Gemünd und
Heilbronn; alles unter der Bedingung, folgende immerwährende Renten
zu entrichten, nämlich:
Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren Antheil am Bopparder
Zoll 600 Gulden halb an Bartenstein, halb an Schillingsfürst.
Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für seine Grafschaft Niedersalm
12,000 Gulden.
Dem Grafen von Limburg-Styrum für die Herrschaft Oberstein 12,200
Gulden.
Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12,000 Gulden.
Der Gräfin Hillesheim für ihren Antheil an der Herrschaft
Reipoltskirchen 5,400 Gulden.
Der verwittweten Gräfin von Löwenhaupt für die Feudalrechte ihres
Antheils an der Herrschaft Oberund Niederbronn 11,300 Gulden.
Den Erben des Freiherrn von Dietrich für gleiche Rechte 31,200
Gulden.
Den Herren Seubert für die Lehen Benthal und Bretigny 3,300 Gulden.
§ 7
Dem Landgrafen von Hessen-Kassel für St. Goar und Rheinfels, und für
seine Rechte und Ansprüche auf Corvey: die Mainzischen Aemter
Fritzlar, Naumburg, Neustadt und Amöneburg; die Kapitel Fritzlar und
Amöneburg, und die Klöster in besagten Aemtern; ferner: die Stadt
Gelnhausen und das Reichsdorf Holzhausen; alles unter Bedingung
einer immerwährenden Rente von 22,500 Gulden für den Landgrafen von
Hessen-Rothenburg; welche Rente jedoch in der Folge auf den
Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi
übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in
gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind,
ein hinreichender Ueberschuß ergibt.
Dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für die Grafschaft Lichtenberg,
die Aufhebung seines Schutzrechts über Wetzlar, und des hohen
Geleits in Beziehung auf Frankfurt; für die Abtretung der Hessischen
Aemter Lichtenau und Wildstädt, Katzenellenbogen, Braubach, Embs,
Kleeberg, Epstein und des Dorfs Weiperfelden: das Herzogthum
Westphalen mit Zugehörden, und namentlich Volksmarsen, sammt den im
genannten Herzogthume befindlichen Kapiteln, Abteyen und Klöstern,
jedoch mit einer immerwährenden dem Fürsten von
Wittgenstein-Berleburg zu zahlenden Rente von 15,000 Gulden, welche
Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem §
39 erwähnten Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach
Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen
Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß
ergibt. Ferner: die Mainzischen Aemter Gernsheim, Bensheim,
Heppenheim, Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, Vilbel, Rockenburg,
Haßloch, Astheim, Hirschhorn; die Mainzischen, auf der Südseite des
Mains, im Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und Einkünfte,
namentlich die Höfe: Mönchhof, Grundhof und Klarenberg, wie auch
diejenigen, so von den, dem Fürsten von Nassau-Usingen weiter unten
zugewiesenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme
der Dörfer Bürgel und Schwanheim. Ferner die pfälzischen Aemter:
Lindenfels, Umstadt und Otzberg, und die Reste der Aemter: Alzey und
Oppenheim; dann den Rest des Bisthums Worms; die Abteyen
Seligenstadt und Marienschloß bei Rockenburg; die Probstey Wimpfen
und die Reichsstadt Friedberg. Alles unter der Bedingung, die
Deputatgelder des Landgrafen von Hessen-Homburg wenigstens um den
vierten Theil zu vermehren.
§ 8
Dem Herzoge von Holstein-Oldenburg für die Aufhebung des Elsflether
Zolls, die Abtretung der Dörfer in dem weiter unten bezeichneten
Landesstriche von Lübeck, und für die ihm und dem Domkapitel
zuständigen Rechte und Besitzungen in der Stadt dieses Namens: das
Bisthum und Domkapitel Lübeck, das Hannöverische Amt
Wildeshausen und die schon erwähnten Aemter Vechte und Kloppenburg
im Münsterschen.
§ 9
Dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin für seine Rechte und Ansprüche
auf zwei erbliche Kanonicate der Kirche zu Strasburg, die ihm als
Ersatz für den Hafen von Wismar gegeben waren, so wie für seine
Ansprüche auf die Halbinsel Priwal in der Trave, deren
ausschließliches Eigenthum der Stadt Lübeck bleibt: die Rechte und
das Eigenthum des Lübecker Hospitals in den Dörfern Warnekenhagen,
Altenbuchow und Crumbrook, und in denen der Insel Poel; ferner eine
immerwährende Rente von 10,000 Gulden auf den § 39 erwähnten
Schifffahrtsoctroi.
§ 10
Dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen für seine Feudalrechte in der
Grafschaft Geulle und den Herrschaften Mouffrin und Baillonville, im
Lütticher Lande: die Herrschaft Hirschlatt und das Kloster Stetten.
Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen für seine Feudalrechte in
den Herrschaften Boxmer, Dixmüde, Berg, Gendringen, Etten, Visch,
Pannerden und Mühlingen; und für seine Domänen in Belgien: die
Herrschaft Glatt, die Klöster Inzikhofen, Klosterbeuren und
Holzheim; letzteres im Augsburgischen.
§ 11
Dem Fürsten von Dietrichstein für die Herrschaft Trasp in
Graubünden: die Herrschaft Neu-Ravensburg.
Dem Fürsten von Ligne für Fagnolles: die Abtei Edelstetten unter dem
Namen einer Grafschaft.
§ 12
Dem Fürsten von Nassau-Usingen für das Fürstenthum Saarbrück, zwei
Drittheile der Grafschaft Saarwerden, die Herrschaft Ottweiler, und
die von Lahr in der Ortenau: die Mainzischen Aemter Königstein,
Höchst, Kronenburg, Rüdesheim, Oberlahnstein, Eltwill, Haarheim,
Kassel; mit den Besitzungen des Domkapitels auf der rechten
Mainseite, unterhalb Frankfurt; ferner: das pfälzische Amt Kaub
nebst Zugehörden; den Rest des eigentlichen Kurfürstenthums Köln
(mit Ausnahme der Aemter Altwied und Nurburg); die Hessischen
Aemter: Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Epstein und Kleeberg frei
von den Solmsischen Ansprüchen; die Dörfer Weiperfelden, Soden,
Sulzbach, Schwanheim und Okriftel; die Kapitel und Abteyen: Limburg,
Rumersdorf, Bleidenstadt, Sayn, und alle Kapitel, Abteyen und
Klöster in den, ihm zur Entschädigung zugefallenen Landen. Endlich
die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, mit dem Beding, sich in Ansehung
der Schadloshaltung des Hauses Sayn-Wittgenstein, dessen Ansprüche
auf die Grafschaft Sayn und Zugehörden erloschen bleiben, nach der
darüber getroffenen Uebereinkunft zu benehmen.
Dem Fürsten von Nassau-Weilburg, für den dritten Theil an
Saarwerden, und die Herrschaft Kirchheim-Polanden: der Rest des
Kurfürstenthums Trier, mit den Abteyen: Arnstein, Schönau und
Marienstadt.
Dem Fürsten von Nassau-Dillenburg, zur Entschädigung für die
Statthalterschaft, und seine Domänen in Holland und Belgien: die
Bisthümer Fulda und Corvey; die Reichsstadt Dortmund; die Abtey
Weingarten, die Abteyen und Probsteyen Hofen, St. Gerold im
Weingartischen, Bandern im Lichtensteinischen Gebiete, Dietkirchen
im Nassauischen, so wie alle Kapitel, Abteyen, Probsteyen und
Klöster in den zugetheilten Landen; unter der Bedingung, den
bestehenden, und schon früher von Frankreich anerkannten Ansprüchen
auf einige Erbschaften, welche im Laufe des letzten Jahrhunderts mit
dem Nassau-Dillenburgischen Majorate vereinigt worden sind, Genüge
zu thun.
§ 13
Dem Fürsten von Thurn und Taxis, zur Schadloshaltung für die
Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen
Provinzen: das gefürstete Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die
Abteyen Marchthal und Neresheim, das zu Salmannsweilergehörige Amt
Ostrach im ganzen Umfange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der
Herrschaft Schemmelberg, und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen
und Stetten.
Uebrigens wird die Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und
Taxis, so wie sie constituirt sind, garantirt. Demzufolge sollen die
gedachten Posten in dem Zustand erhalten werden, in welchem sie
sich, ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des Lüneviller
Friedens befanden. - Um diese Anstalt in ihrer ganzen
Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem Zeitpuncte befand,
desto mehr zu sichern, wird sie dem besonderen Schutze des Kaisers
und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.
§ 14
Dem Fürsten von Löwenstein-Werthheim für die Grafschaft Pütlingen,
die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und andere: die zwei
Mainzischen Dörfer Würth und Trennfurt; die Wirzburgischen Aemter
Rothenfels und Homburg; die Abteyen Brombach, Neustadt und
Holzkirchen; die Wirzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim,
eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf den § 39 erwähnten
Schifffahrts-Octroi, und die Wirzburgischen Rechte und Einkünfte in
der Grafschaft Werthheim; jedoch unter der Clausel, gedachtes Amt
Homburg und die Abtey Holzkirchen dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern
gegen eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden, oder gegen jedes
andere Aequivalent, dessen sie übereinkommen mögen, wieder
abzutreten.
Den Grafen von Löwenstein-Werthheim, für die Grafschaft Virneburg:
das Amt Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster Triefenstein,
und die Dörfer: Montfeld, Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.
§ 15
Dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein, für die Herrschaft Dachstuhl:
die Abtey Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel St. Magnus zu
Füssen, und die Klöster: Kirchheim, Deggingen und Maihingen, im
Wallersteinischen.
§ 16
Den Fürsten und Grafen zu Solms, für die Herrschaften Rohrbach,
Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte und
Ansprüche auf die Abtey Arensburg und das Amt Kleeberg: die Abteyen
Arensburg und Altenberg im Solmsischen.
§ 17
Den Fürsten und den Grafen von Stollberg, für die Grafschaft
Rochefort und ihre Ansprüche auf Königstein: eine immerwährende
Rente von 30,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§ 18
Dem Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, für die Herrschaft
Oberbrunn: die Aemter Faltenbergstetten, Lautenbach, Jaxtberg und
Braunsbach, der Wirzburger Zoll im Hohenlohischen, und Antheil am
Dorfe Neuenkirchen, das Dorf Münster, und der östliche Theil des
Gebiets von Carlsberg; alles unter der Clausel, das nöthige Gebiet
zu einer militairischen Straße und direkten ununterbrochenen
Communication von Wirzburg nach Rothenburg gegen ein billiges
Aequivalent an den Kurfürsten von der Pfalz wieder abzutreten.
Den Häuptern der beiden Linien von Hohenlohe-Waldenburg, für ihren
Antheil am Bopparder Zoll: die schon erwähnten beständigen Renten
von 600 Gulden auf Comburg.
Dem Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen, für seine Rechte und
Ansprüche auf die 7 Dörfer Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld,
Wermuthhausen, Neubronn, Streichenthal und Oberndorf: das Dorf
Nagelsberg.
Dem Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein, für die Abtretung des Dorfes
Münster, und des östlichen Theils vom Carlsberger Gebiete, nämlich
ein Bezirk von 500 französischen Toisen im Durchschnitte, von der
äußersten Gränze an gerechnet: das Dorf Amrichshausen, und die
Mainzer, Wirzburger und Comburger Antheile an dem Marktflecken
Künzelsau.
§ 19
Dem Fürsten von Isenburg, für die Abtretung des Dorfes Okriftel: das
Dorf Gainsheim, nahe am Rhein, mit den Resten der Abtey von
Jakobsberg auf der rechten Rheinseite, jedoch mit Ausschluß
derjenigen, welche im Gebiete des Landgrafen von Hessen-Kassel
eingeschlossen sind, sodann das Dorf Bürgel bei Offenbach.
Der Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein, für ihren Antheil an
der Herrschaft Reipoltskirchen und anderen Herrschaften am linken
Rheinufer: eine immerwährende Rente von 23,000 Gulden auf den § 39
erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§ 20
Dem Hause Leiningen, für das Fürstenthum dieses Namens, die
Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, so wie für seine
Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg. Nämlich:
Dem Fürsten von Leiningen: die Mainzischen Aemter Miltenberg,
Buchen, Seeligenthal, Amorbach und Bischofsheim; die von Wirzburg
getrennten Aemter: Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg; die
pfälzischen Aemter: Boxberg und Mosbach, und die Abteyen
Gerlachsheim und Amorbach.
Dem Grafen von Leinigen-Guntersblum, für seinen Verlust und seinen
Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei
Billigheim und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den §
39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leiningen-Heidesheim, für seinen Verlust und seinen
Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei
Neidenau, und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39
erwähnten Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, älterer Linie: die Abtey und das
Kloster Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in ihrem
geschlossenen Umfange (enclos), und eine immerwährende Rente von
3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, jüngerer Linie: die Abtey
Engelthal in der Wetterau, und eine immerwährende Rente von 6,000
Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§ 21
Dem Fürsten von Wiedrunkel, für die Grafschaft Kriechingen:
die Kölnischen Aemter Nurburg und Altwied, und die Kellerei Vilmar.
§ 22
Dem Fürsten von Bretzenheim, für Bretzenheim und Winzenheim: die
Stadt und das gefürstete Damenstift Lindau am Bodensee.
§ 23
Dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg, für die Herrchaften Neumagen
und Hemsbach: die schon erwähnte immerwährende Rente von 15,000
Gulden auf das Herzogthum Westphalen.
Die als rechtenmäßig anerkannten Ansprüche des Hauses
Sayn-Wittgenstein auf die Grafschaften Sayn-Altenkirchen und
Hackenburg werden durch die, zwischen dem Marktgrafen von Baden, den
Fürsten von Nassau, und den gedachten Grafen von Wittgenstein
getroffene Uebereinkunft befriedigt.
§ 24
Nachdem in Erwägung der Unzulänglichkeit der noch disponibel
bleibenden Theile von unmittelbarem Gebiete, und den gleichwohl
bestehenden Erfordernissen eines verhältnißmäßigen Etablissements
zur Uebertragung des Stimmrechts, die unmittelbaren Abteyen und
Klöster: Ochsenhausen, Münchroth, Schussenried, Guttenzell, Hegbach,
Baindt, Buxheim, Weissenau und Isny, mit ihren Zugehörden, dann die
Stadt Isny, für die Entschädigung der Reichsgrafen bestimmt sind, so
wird die Entschädigungsmasse folgender Gestalt vertheilt:
Dem Grafen von Aspremont-Lynden, wegen Reckheim: die Abtey Baindt,
und eine jährliche Rente von 850 Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Bassenheim, wegen Pyrmont und Ollbrücken: die Abtey
Hegbach (mit Ausschluß der Orte Mietingen und Sullmingen, des
Zehnden zu Baltringen, und der zu diesem letzten Antheile bestimmten
500 Jauchert Wald), ferner: eine jährliche Rente von 1,300 Gulden
von Buxheim.
Dem Grafen von Metternich, wegen Winneburg und Beilstein: die Abtey
Ochsenhausen (mit Ausschluß des Amtes Tannheim), unter der
Verbindlichkeit jedoch, eine jährliche Rente von 20,000Gulden -
nämlich an den Grafen von Aspremont 850 Gulden - an den Grafen von
Quadt 11,000 Gulden - an den Grafen von Wartemberg 8,150 Gulden,
hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Ostein, wegen Mylendonk: die Abtei Buxheim (mit
Ausschluß des Dorfes Pleß), unter der Verbindlichkeit, eine
jährliche Rente von 9,000 Gulden, nämlich an den Grafen von
Bassenheim 1,300 Gulden - an den Grafen von Plettenberg 6,000 Gulden
- an den Grafen von Goltstein 1,700 Gulden, hinaus zu bezahlen.
Dem Grafen von Plettenberg, wegen Wittem und Eyß: die Hegbachischen
Orte Miedingen und Sullmingen, sammt dem Zehenden in Baltringen, um
500 Jauchert Wald, welche demselben in den an Miedingen zunächst
angrenzenden Walddistrikten Wolfloch, Laitbühl und Schneckenkau
zuzumessen sind; nebst dem: eine jährliche Rente mit 6,000 Gulden
von Buxheim.
Dem Grafen von Quadt, wegen Wickerath undSchwanenberg: die Abtey und
Stadt Isny, und eine jährliche Rente mit 11,000 Gulden von
Ochsenhausen.
Dem Grafen von Schäsberg, wegen Kerpen und Lommersum: das
Ochsenhausische Amt Tannheim (mit Ausschluß des Dorfes
Winterrieden), unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von
2,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Sinzendorf 1,500 Gulden, und
an den Grafen von Hallberg 500 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Sinzendorf, wegen der Burggrafschaft Rheineck: das
vorerwähnte Dorf Winterrieden unter der Benennung einer
Burggrafschaft, und eine jährliche Rente von 1,500 Gulden von
Tannheim.
Dem Grafen von Sternberg, wegen Blankenheim, Junkrath, Geroltstein
und Dollendorf: die Abteyen Schussenried und Weissenau, unter der
Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 13,900 Gulden, nämlich an
den Grafen von Wartemberg für Sickingen 5,500 Gulden - an den Grafen
von Sickingen zu Sickingen 1,110 Gulden - an den Grafen von Hallberg
6,880 Gulden - an den Grafen von Nesselrod-Reichenstein 260 Gulden -
an den Grafen von Goltstein 150 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Törring, wegen Gronsfeld: die Abtey Guttenzell.
Dem Grafen von Wartemberg, wegen Wartemberg: die Abtey Roth und eine
jährliche Rente von 8,150 Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Wartemberg, für Sickingen wegen Ellerstadt, Aspach
und Oranienhof: das Buxheimische Dorf Pleß, und eine jährliche Rente
mit 5,500 Gulden von Schussenried.
Dem Grafen von Goltstein, wegen Schlenacken: eine jährliche Rente
von 1,850 Gulden, nämlich von Buxheim 1,700 Gulden, von Schussenried
150 Gulden.
Dem Grafen von Hallberg, wegen Fußgehnheim und Ruchheim: eine
jährliche Rente von 7,380 Gulden, nämlich von Schussenried 6,880
Gulden und von Tannheim 500 Gulden.
Dem Grafen von Nesselrod-Reichenstein, für Burgfrei und Mechernich:
eine jährliche Rente von 260 Gulden von Schussenried.
Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt Hoheneinöden:
eine jährliche Rente mit 1,110 Gulden von Schussenried.
Dieser Vertheilung werden noch folgende allgemeine Bestimmungen
beigefügt:
1) Die Stimmrechte derjenigen entschädigten Reichsgrafen, deren
Verlust in einem reichsunmittelbaren Gebiete, welches zu Reichs- und
Kreisprästanden beigetragen, bestanden, und die zugleich eine Stimme
oder Antheil daran auf Reichs- und Kreistagen gehabt haben, nämlich
der Grafen von Aspremont, Bassenheim, Metternich, Ostein,
Plettenberg, Quadt, Schäsberg, Sinzendorf, Sternberg, Törring und
Wartemberg, werden auf ihre neuen Besitzungen radicirt.
2) Die von einem Hauptentschädigungs-Objecte (chef-lieu) getrennten
Theile entrichten die Anlagen zu Reichs- und Kreisprästanden in die
Hauptkasse, und in dem Verhältnisse wie bisher, und stellen nicht
minder die Mannschaft zu dem bisherigen Contingente. Der Besitzer
des getrennten Theils hat das Recht, die Anlage-Quota zu
subrepartiren, und die Mannschaft auszuheben.
3) Das Abzugsrecht zwischen den Besitzungen des Hauptorts und dem
getrennten Theile bleibt in dem bisherigen Zustande.
4) Dem Inhaber eines getrennten Theils bleiben das dasselbst
befindliche und dazu gehörige Mobiliarvermögen und Rückstände
(arrérages), über welche derselbe mit dem vorigen Besitzer
übereinzukommen hat. - An den Activ- und Passivkapitalien der
Kameralkasse des Hauptorts hat hingegen derselbe keinen Antheil,
weil diese bei Berechnung des Ertrags überhaupt schon berücksichtigt
sind.
5) Er ist verbunden, zu der Sustentation der Geistlichkeit des
Hauptortes, nach Verhältniß des Ertrags des getrennten Theiles zum
Ganzen, beizutragen.
6) Den in der Vertheilung angewiesenen Renten kommen alle jene
Vorzüge und Verfügungen zu statten, welche durch gegenwärtige
Urkunden in Ansehung der in ihr enthaltenen Renten bestimmt sind.
7) Der Empfänger einer Rente ist gleichfalls verbunden, zu den
Sustentationskosten der Geistlichkeit des Hauptortes, worauf die
Rente radicirt ist, beizutragen; jedoch weil er an dem
Mobiliarvermögen des Entschädigungsobjectes keinen Theil hat, nur
die Hälfte derjenigen Quota, welche sich nach Verhältniß dieser
Rente zu dem unter Abzug der Lasten berechneten Ertrag des
Entschädigungsobjectes ergibt.
8) Zu einiger Ausgleichung der temporären Lasten, und vorzüglich
der, nach einem billigen Ueberschlag, in Gemäßheit der §§ 51 und 57
gegenwärtiger Urkunde erwogenen Sustentationskosten der
Geistlichkeit in den neun Abteyen, sind die Activkapitalien der
karthause Buxheim mit 176,000 Gulden nach folgenden Principien zu
verwenden.
a) Die Sustentationssumme, welche den dritten Theil des
Ertrags einer Abtey nicht übersteigt, wird sowohl durchdie
Allgemeinheit dieser Last, als durch Ueberlassung des
Mobiliarvermögens, als compensirt betrachtet.
b) Wenn die Sustentationssumme aber den Ertragsdrittheil
übersteigt, so wird der Ueberschuß aus gedachten Kapitalien
achtfach vergütet.
c) Der künftige Besitzer von Buxheim hat diese Kapitalien zu
verwalten, an die Theilhaber mit 3 ½ Proc. zu verzinsen und
mittelst successiver Aufkündigung in achtjährigen ratis
abzuzahlen.
d) Zu Folge dieser Bestimmungen erhalten an gedachten
Activkapitalien die künftigen Besitzer: - auf die Abtey Roth 7,500
Gulden - auf Weissenau 6,450 Gulden - auf Buxheim 20,200 Gulden -
auf Hegbach 53,950 Gulden - auf Baindt 38,650 Gulden - und auf
Guttenzell 45,250 Gulden; der verbleibende Rest mit 4,000 Gulden
ist als ein gemeinschaftlicher Ueberschuß zu Deckung des etwaigen
Verlustes anzusehen.
e) Falls sich ein größerer Verlust ohne Verschulden der Verwaltung
ergäbe, so ist solcher von allen Theilnehmern pro rata zu tragen.
Die Ergänzung der Entschädigung, wo sie statt hat, und in so weit
sie nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters
bewirkt wird, wird übrigens für die erwähnten Grafen und für alle
andere sich auf gleichen Titel gründende Reclamanten auf jene
Einkünfte angewiesen, welche noch zu einer weiteren Bestimmung übrig
bleiben dürften.
§ 25
Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg übertragen.
Die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers,
Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland, bleiben auf
ewige Zeiten damit vereinigt. Seine Metropolitan-Gerichtsbarkeit
erstrecktsich in Zukunft über alle auf der rechten Rheinseite
liegenden Theile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz,
Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der königl. Preussischen
Staaten; ingleichen über die Salzburgische Provinz, so weit sich
dieselbe über die mit Pfalz-Baiern vereinigten Länder ausdehnt. —
Was das Weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des
Kurfürsten-Erzkanzlers zuvörderst auf die Fürstenthümer
Aschaffenburg und Regensburg begründet. Jenes begreift das Oberamt
Aschaffenburg in seiner gegenwärtigen Vollständigkeit und
Ausdehnung, - sodann die Aemter Aufenau, Lohr, Orb mit den
Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf der rechten Seite des Mains,
und das Wirzburgische Amt Aurach im Sinngrunde. Dieses besteht aus
dem bisherigen Bisthume Regensburg sammt der Stadt dieses Namens,
und allem, was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren
und unmittelbaren Stiftern, Abteyen und Klöstern, namentlich: St.
Emmeran, Obermünster und Niedermünster; alles nach den dermalen
bestehenden Verhältnissen gegen Baiern. Ferner gehören zu dieser
Ausstattung: die Reichsstadt Wetzlar, in der Eigenschaft einer
Grafschaft und mit voller Landeshoheit, wie auch alle Stifter,
Abteyen und Klöster, die in den benannten Fürstenthümern und der
Grafschaft gelegen sind. Auch das Haus Compostell zu Frankfurt
(a.M.) und alle Proprietäten, Besitzungen und Einkünfte, welche dem
Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige von Preußen, den
Landgrafen von Hessen-Kassel und Darmstadt, den Fürsten von
Nassau-Usingen und Leiningen, angewiesenen Aemtern zugestanden haben
und von denselben genossen worden sind.
Der Ertrag der hier oben benannten Gegenstände ist zu 650,000 Gulden
angeschlagen.
Die Ergänzung der, dem Kurfürsten-Erzkanzler bestimmten
Entschädigung von einer Million Gulden, wird durch Anweisung auf das
§ 39 erwähnte Schifffahrts-Octroi bewerkstelliget. Mittlerweile bis
dieses Octroi in Vollzug gesetzt ist, sollen die Zölle der rechten
Rheinseite, mit deren Einnahme seit 1.December 1802 fortgefahren
worden, zur Entrichtung der besagten Entschädigungsergänzung dienen.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich deßhalb mit den Fürsten benehmen,
im Namen derer diese Zölle eingenommen worden sind. Wenn sich nach
Berichtigung der ihm zukommenden Ergänzung hieran noch ein
hinreichender Ueberschuß ergibt, so soll derselbe zu
verhältnismäßiger Bestreitung der in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20
enthaltenen Anweisungen verwendet werden.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird fernerhin nach den Statuten seiner
alten Metropolitankirche gewählt werden.
Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität,
selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem jene der Sitz des
Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist.
§ 26
Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder werden der
Deutsche und der Maltheser-Orden der Säcularisation nicht
unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf der linken
Rheinseite zur Vergütung, nämlich:
Der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der Deutsche Orden: die
mittelbaren Stifter, Abteyen und Klöster im Vorarlberg, in dem
Oesterreichischen Schwaben, und überhaupt alle Mediatklöster der
Augsburger und Konstanzer Diöcesen in Schwaben, worüber nicht
disponirt worden ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen.
Der Fürst Großprior, und das deutsche Großpriorat des
Maltheser-Ordens: die Grafschaft Bondorf, die Abteyen St. Blasi, St.
Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und überhaupt alle
Stifter, Abteyen und Klöster in Breisgau, mit allen auf der rechten
Rheinseite gelegenen respektiven Zugehörungen der so eben benannten
Objekte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden
Liquidation, die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von
Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von
ihren Sitzen gemacht haben.
§ 27
Das Kollegium der Reichsstädte besteht in Zukunft aus den freien und
unmittelbaren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen
und Hamburg.
Sie genießen in dem ganzen Umfang ihrer respektiven Gebiete die
volle Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und
Vorbehalte; jedoch der Appellation an die höchsten Reichsgerichte
unbeschadet.
Sie genießen, auch selbst in Reichskriegen, einer unbedingten
Neutralität. Zu dem Ende sind sie auf immer von allen ordentlichen
und außerordentlichen Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen
über Krieg und Frieden von allem Antheil an den
Reichsberathschlagungen vollkommen und nothwendigerweise entbunden.
Ueberdieß erhalten sie als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung,
nämlich:
Die Stadt Augsburg: alle geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und
Einkünfte in ihrem Gebiete, sowohl in- als außerhalb der Ringmauern,
nichts ausgenommen.
Die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem Hospital
abhängenden Dörfer und Weiler im Mecklenburgischen: denjenigen
ganzen Landesbezirk des Bisthums und Domkapitels zu Lübeck, mit
allen und jeden Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften, welcher
zwischen der Trave, der Ostsee, dem Himmelsdorfer See und einer
Linie begriffen ist, die von da oberhalb Swartau in einer Entferung
von wenigstens 500 französischen Toisen von der Trave, dem Dänischen
Holstein, und dem Hannöverischen, gezogen wird.
Ueber die, von der Stadt Lübeck abhängigen einzelnen Stücke, welche
außerhalb des eben bezeichneten Bezirkes in den Landen des Herzogs
von Holstein-Oldenburg eingeschlossen liegen, wird man sich gütlich
vereinigen.
Die Stadt Frankfurt, für die Abtretung ihres Antheils an den Dörfern
Soden und Sulzbach: alle innerhalb ihres Umkreises gelegenen
Stifter, Abteyen und Klöster, mit allen ihren innerhalb und
außerhalb des Stadtbezirks befindlichen Zugehörungen, namentlich
Mokstadt, und alle in gedachter Stadt und ihrem Gebiete begriffenen
geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte (das Compostell
ausgenommen); unter der Bedingung, eine beständige Rente von 28,000
Gulden dem Grafen von Salm-Reiferscheid-Dyk, eine von 3,600 Gulden
dem Grafen von Stadion-Warthausen, und von 2,400 Gulden dem Grafen
von Stadion-Tannhausen zu bezahlen. Diese Renten, welche im Ganzen
34,000 Gulden ausmachen, werden in der Folge auf den Ueberschuß des
Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi übertragen, wenn
sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde
auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender
Ueberschuß ergibt.
Ueberdieß wird der Frankfurter Handel von allen Geleitrechten, die
von irgend einem Reichsstande ausgeübt oder angesprochen werden
möchten, gänzlich befreit.
Das Gebiet von Bremen begreift den Flecken Vedesack sammt
Zugehörungen, das Grolland, den Barkhoff, die Hemlinger Mühle, die
Dörfer Hastede, Schwaghausen und Vahr, mit Zugehörungen, und alles,
was zwischen der Weser, den Flüssen Wümme und Leesum, den bisherigen
Gränzen und einer, von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle
bis an das linke Ufer der Wese gehenden Linie liegt, nebst allem vom
Herzogthume und Domkapitel Bremen, und überhaupt von dem Kurfürsten
von Braunschweig-Lüneburg in gedachter Stadt, und in dem genannten
Gebiete abhängigen Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften.
Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor
jeder Beschränkung zu schützen, wird der Elsflether Zoll für immer
aufgehoben, so daß er unter keinerlei Vorwand und Benennung wieder
hergestellt, noch die Schiffe oder Fahrzeuge, so wie die Waaren,
welche sie führen, weder beim Hinauf- noch Hinunterfahren
aufgedachtem Flusse unter irgend einem Vorwande an- oder aufgehalten
werden dürfen.
Die Stadt Hamburg erhält alle in ihrem Bezirke oder Gebiete
gelegenen Rechte, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte des Herzogthums
und des Domkapitels Bremen, und des Kurfürsten von
Braunschweig-Lüneburg überhaupt.
Die nähere Bestimmung des Gebiets der Stadt Nürnberg wird auf
weitere Vergleichshandlungen ausgesetzt.
Gedachte sechs Städte dürfen nur Reichsständen militärische
Werbungen in ihren Ringmauern und Gebieten gestatten.
Die Kurfürsten und Fürsten, welchen Reichsstädte als Entschädigung
zufallen, werden diese Städte in Bezug auf ihre Municipalverfassung
und Eigenthum auf den Fuß der in jedem der verschiedenen Lande am
meisten privilegirten Städte behandeln, so weit es die
Landesorganisation und die zum allgemeinen Besten nöthigen
Verfügungen gestatten. - Insbesondere bleibt ihnen die freie
Ausübung ihrer Religion, und der ruhige Besitz alle ihrer zu
kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen Güter und Einkünfte
gesichert.
§ 28
Die Entschädigungen, welche etwa einzelnen Mitgliedern der
Reichsritterschaft gebühren dürfen, werden, so wie die
Indemnisationsergänzung der Reichsgrafen, im Verhältniß ihrer
rechtmäßigen Ansprüche, in so weit nicht durch die nunmehr zu
erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt werden, in
immerwährenden Renten auf jene Einkünfte angewiesen, welche zu einer
weitern Bestimmung übrig bleiben dürften.
§ 29
Die helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und
Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen
Besitzungen in Schwaben, über welche durch die vorhergehenden
Artikel disponirt worden ist: das Bisthum Chur, hat aber für den
Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und ihrer Diener zu
sorgen; sodann die Herrschaft Trasp. Auch steht es ihr frei,
mittelst immerwährender, dem reinen Ertrage gleichkommender, jedoch
nach dem durch die helvetischen Gesetze bestimmten Fuße einlösbaren
Renten, oder durch jede andere, mit den Interessenten zu treffende
Uebereinkunft, alle und jede Rechte, Zehenden, und Domainen, Güter
und Einkünfte, an sich zu lösen, welche sowohl dem Kaiser, den
Fürsten und Ständen des Reichs, als den säcularisirten geistlichen
Stiftungen, fremden Herrschaften und Privatpersonen im ganzen
Umfange des helvetischen Gebietes zustehen.
Jene Säcularisationen, welche besagte Republik innerhalb ihrer
Gränzen vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im
deutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen
vor sich, ausschließlich dessen, worüber anders verfügt worden ist;
und ein Gleiches wird für die, deutschen geistlichen Stiftungen
zustehenden Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Alle und jede
Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder Mitgliedes des deutschen
Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums hört künftig
auf, gleichwie alle Lehnherrlichkeit und alle bloße
Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat in Ansehung der schweizerischen,
im Umfange des deutschen Reiches liegenden Besitzungen statt.
§ 30
Alle in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten beständigen Renten
können jederzeit gegen ein Kapitel zu 2 ½ Procent abgelöst werden;
jeder andern, zwischen den interessirten Theilen freiwillig
beliebten Uebereinkunft unbeschadet.
Der Termin, auf welchen die gedachten Renten fällig sind, ist auf
den ersten December jedes Jahres festgesetzt.
Die Zahlung geschieht im vier und zwanzig Guldenfuß, in laufenden
harten Silbersorten.
§ 31
Die Kurwürde wird dem Erzherzoge Großherzoge erteilt, desgleichen
dem Marktgrafen von Baden, dem Herzoge von Wirtemberg, und dem
Landgrafen von Hessen-Kassel, welche, in Ansehung des Ranges unter
sich, nach den im Fürstenrathe bestehenden Strophen alterniren
werden, und zu ihrerEinführung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu
beobachten haben. Nach gänzlicher Erlöschung des Hauses
Hessen-Kassel, in allen seinen Linien, wird die Kurwürde auf
Hessen-Darmstadt übergehen.
§ 32
Neue Virilstimmen in dem Reichsfürstenrathe erhalten:
Der Kaiser, als Erzherzog zu Oesterreich: für Steiermark eine,
für Krain eine, für Kärnthen eine, und für Tirol eine, in allem: 4
Stimmen.
Der Kurfürst von der Pfalz, als Herzog in Baiern, für das
Herzogthum Berg eine, für Sulzbach eine, für Niederbaiern eine,
und für Mindelheim eine, in allem: 4 Stimmen.
Der König von Preußen, als Herzog von Magdeburg: für
Erfurt eine, und für das Eichsfeld eine, in allem: 2 Stimmen.
Der Kurfürst Reichserzkanzler für das Fürstenthum
Aschaffenburg: 1 Stimme.
Der Kurfürst von Sachsen, als Marggraf zu Meißen eine, für
die Burg-Grafschaft Meißen eine, und für Querfurt eine, in allem: 3
Stimmen.
Ebenderselbe, wechselweise mit den Herzogen von Sachsen-
Weimar und von Sachsen-Gotha, für Thüringen: 1 Stimme.
Der König von England, als Herzog von Bremen, für
Göttingen: 1 Stimme.
Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, für
Blankenburg: 1 Stimme.
usw.
I. Das Directorium im Reichsfürstenrathe bleibt, wie es vorher war.
II. Die Alternirungen, welche bisher statt hatten, werden auch
künftig beobachtet, und die verschiedenen Häuser sowohl, als die
Aeste des nämlichen Hauses haben sie überneue Alternirungen zu
vergleichen.
III. Durch den Aufruf der Stimmen wird dem höhern oder gleichen
Rangee der Fürsten unter sich gar nicht präjudicirt, und die Rechte
eines jeden bleiben vorbehalten.
IV.Die Stimmen der säcularisirten Fürstenthümer bleiben an ihrer
alten Stelle, so daß die zwei Bänke (latera) können beibehalten
werden, wenn es das Fürstliche Kollegium rathsam findet.
V. Die Fürsten, welche Stimmen, die auf den ehemals geistlichen zur
Entschädigung erhaltenen Landen haften, auszuüben haben, erlangen
dadurch kein Recht zu einem höheren Range, als sie vorher hatten.
VI. Die Fürsten, welche für ihre verlornen Stimmen neue erhalten,
behalten den Rang ihrer vorigen Stimmen.
VII. In Gemäßheit der hier zum Grunde gelegten zehnten Strophe
werden nun auch die neun übrigen Strophen eingerichtet.
§ 33
Das unbedingte Privilegium de non appellando kömmt allen Kurfürsten,
für alle ihre Besitzungen, deßgleichen dem Landgrafen von
Hessen-Darmstadt für seine alten und neuen zu statten, und es wird
dem Gesammthause Nassau für seine alten und neuen Besitzungen
verwilliget werden.
§ 34
Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen
der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die
Fürsten über, denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehrere
vertheilten Bisthümern werden die in den einzelnen Theilen
befindlichen Güter dieser Art mit denselben vereinigt.
§ 35
Alle Güter der fundirten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten
sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A.C.
Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung
in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden
ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven
Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst,
Unterrichts und andere gemeinnützige Anstalten, als zur
Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten
Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen,
welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die
aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten,
theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.
§ 36
Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter,
Abteyen und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherren
überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen
Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer
gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen
festgesetzt worden sind.
§ 37
Die auf der einen Rheinseite befindlichen Güter und Einkünfte,
welche Spitälern, Fabriken, Universitäten, Kollegien und andern
frommen Stiftungen, wie auch Gemeinden der andern Rheinseite
gehörten, bleiben davon getrennt und der Disposition der respectiven
Regierungen überlassen, d.h. so viel die rechte Rheinseite betrifft,
der Regierung derjenigen Orte, wo sie liegen oder erhoben werden.
Jedoch sollen die Güter und Einkünfte solcher litterarischen
Anstalten, die ehemals beiden Rheinseiten gemeinschaftlich waren,
und dermalen auf dem rechten Rheinufer fortgesetz werden, diesen auf
der rechten Rheinseite fortdauernden Anstalten verbleiben, insofernn
sie nicht in Gebieten entschädigter Fürsten liegen.
§ 38
Die für ihre Besitzungen jenseits des Rheins entschädigten
Reichsstände haben ihre, sowohl blos persönlichen, als die, von
erwähnten Besitzungen herrührenden Schulden auf ihre zur
Entschädigung erhaltenen Domänen und Renten zu übernehmen, und von
denselben zu tilgen; doch vorbehaltlich der in dem Lüneviller
Frieden, und in den, von dem französischen Gouvernement mit
einzelnen Reichsständen geschlossenen besonderen Verträgen,
enthaltenen Bestimmungen.
§ 39
Alle sowohl auf den rechten als linken Ufer erhobenen Rheinzölle
sollen aufgehoben seyn, ohne unter irgend einer Benennung wieder
hergestellt werden zu können; jedoch mit Vorbehalt der
Eingangsgebühren (droits de douane), und eines Schifffahrts-Octroi,
welches nach folgenden Grundlagen genehmigt wird:
Da der Rhein von den Gränzen der batavischen Republik an bis zu den
Gränzen der helvetischen Republik ein zwischen der französischen
Republik und dem deutschen Reiche gemeinschaftlicher Strom geworden
ist, so geschieht die Errichtung sowohl, als die Anordnung der
Erhebung des Schifffahrts-Octroi gemeinschaftlich von Frankreich und
dem deutschen Reiche.
Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers alle seine
deßfallsigen Rechte völlig und gänzlich dem Kurfürsten-Erzkanzler,
welcher die Vollmacht des deutschen Reichs hat, mit der
französischen Regierung alle allgemeine und besondere Anordnungen in
Beziehung auf das Schifffahrts-Octroi abzuschließen; diese
Anordnungen werden durch den Kurfürsten-Erzkanzler zur Genehmigung
des Kurfürstl. Kollegiums und zur Kenntniß des unter seinem
Oberhaupte versammelten Reiches gebracht.
Die Taxe wird dergestalt ausgemittelt, daß sie den Betrag der
aufgehobenen Zölle nicht übersteigt. Es wird eine höhere Taxe von
der Schifffahrt der Fremden, und von den Schiffen, welche den Rhein
heraufgehen, entrichtet, als von der Schifffahrt der französischen
oder deutschen Uferbewohner, und von den Schiffen, welche den Rhein
hinabgehen.
Die Erhebungen derselben wird einer einzigen Behörde anvertraut, und
die Erhebungsart so eingerichtet, daß die Schifffahrt so wenig als
möglich dabei aufgehalten wird.
Der Generaldirector des Octroi wird gemeinschaftlich von der
französischen Regierung und dem Kurfürsten-Erzkanzler ernannt,
welche wechselseitig einen Controlleur bei jedem Erhebungs-Büreau
halten. Die Einnehmer auf dem rechten Ufer werden von dem
Kurfürsten-Erzkanzler mit Einverständniß der Landesfürsten ernannt.
Nichtsdestoweniger bleiben diese Administrations- und
Erhebungsgrundsätze noch dem weiteren Uebereinkommen unterworfen,
welches über die endliche Errichtung des Schifffahrts-Octroi selbst
zwischen dem französischen Gouvernement und dem
Kurfürsten-Reichserzkanzler statt haben wird.
Es werden nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn
Erhebungsbüreaux errichtet. Diese Büreaux sind nur in Dienstsachen,
außerdem aber keineswegs von der Gerichtsbarkeit der Landesherrn
ausgenommen. Sie werden hingegen bedürfenden Falls allen Beistand
von seiten der Landesherrn erhalten.
Der Ertrag des Octroi im Ganzen hat vordersamst die Kosten der
Erhebung, der Verwaltung und der Polizey zu bestreiten.
Der Ueberschuß wird in zwei gleiche Theile getheilt, deren jeder
vorzüglich zu Unterhaltung der Leinpfade und der zur Schifffahrt
erforderlichen Arbeiten auf jedem der respectiven Ufer bestimmt ist.
Der reine Rest der zum rechten Rheinufer gehörigen Hälfte wird
1) zur Ergänzung der Dotation des Kurfürsten-Erzkanzlers, dann für
die übrigen in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 gegebenen Anweisungen;
2) zur Bezahlung der in den §§ 7 und 27 subsidiarisch und
bedingnißweise angewiesenen Renten, verhypothecirt.
Falls sich ein jährlicher Ueberschuß von Einkünften ergäbe, so wird
er zur stufenweisen Ablösung der Lasten dienen, mit welchen das
Schifffahrts-Octroi-Recht belegt ist.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich jährlich mit der französishen
Regierung und den an das Ufer gränzenden Landesfürsten der rechten
Rheinseite über die Unterhaltung der Leinpfade und die zur
Schifffahrt erforderlichen Arbeiten in der Ausdehnung der
respectiven Rheingränzen benehmen.
§ 40
Alle am rechten Rheinufer gelegenen, von den ehemals auf dem linken
Ufer bestandenen Lehenhöfen abhängende Lehen, gehen in Zukunft
unmittelbar von Kaiser und Reich zu Lehen, wenn die Landeshoheit
darauf haftet mit reichsständischer Eigenschaft, im Gegenfall aber
von dem Landesherrn, in dessen Staaten sie eingeschlossen sind. Nur
die Mainzer Lehen, welche Landeshoheit haben, sollen von
Aschaffenburg zu Lehen rühren.
Den neuen Landesherren bleibt überlassen, ob sie sich bis zu einem
künftigen Lehensfalle einstweilen mit einer bloßen Muthung von den
neuen Vasallen begnügen, oder aber auf der wirklichen
Lehensempfängniß bestehen wollen; jedoch sind im letzteren Falle die
Vasallen dießmal mit Taxen und anderen Lehensgebühren zu verschonen.
§ 41
Da die Stimmen der unmittelbaren Reichsgrafen hieroben § 24 auf die
diesseitigen Entschädigungsgebiete übertragen worden sind, so bleibt
nur noch die Ausübungsart dieser Stimmen und anderer damit
verbundener Prärogativen einer näheren Regulirung vorbehalten.
Wie die gesitlichen Stimmen künftig geführt werden, ist ebenfalls
hieroben § 32 versehen.
§ 42
Die Säcularisation der geschlossenen Frauenklöster kann nur im
Einverständniß mit dem Diöcesan-Bischofe geschehen. Die Mannsklöster
hingegen sind der Verfügung der Landesherrn oder neuen Besitzer
unterworfen, welche sie nach freiem Belieben aufheben oder
beibehalten können. Beiderlei Gattungen können nur mit Einwilligung
des Landesherrn oder neuen Besitzern Novizen aufnehmen.
§ 43
Der Genuß der zu Entschädigung angewiesenen Güter nimmt für die
entschädigten Fürsten und Stände, welche nicht im Falle gewesen seyn
möchten, vor den Declarationen der vermittelnden Mächtee Civilbesitz
zu ergreifen, mit dem ersten December 1802 seinen Anfang. Der
Civilbesitz selbst geht für Alle acht Tage vor jedem Termin an.
Die Rückstände der unter der Disposition der Nutznießer gestandenen
Fonds bis zum Zeitpuncte des neuen Genusses, gehören den alten
Besitzern, ohne jedoch hiedurch anderen Verabredungen zwischen den
interessirten Theilen vorzugreifen.
§ 44
Alle seit dem 24. August 1802 in den Entschädigungslanden und
Gebieten vorgenommenen Veräußerungen, welche nicht als Folgen der
gewöhnlichen Verwaltung anzusehen sind, werden hiemit für ungültig
erklärt.
§ 45
Obige Verfügungen vernichten alle Ansprüche auf die durch den
Frieden von Lüneville an die französische Republik abgetretenen
Länder; jedoch verstehet sich von selbsten, daß
Familien-Successions-Rechte von jenseits-rheinischen und
ausgetauschten Besitzungen auf die Entschädigungs- und
eingetauschten Objecte als Surrogate übergehen. Ferner sind
diejenigen Ansprüche als vernichtet zu betrachten, welche an die,
für auf der linken Rheinseite verlorene Besitzungen, auf der rechten
Rheinseite gegebenen Entschädigungslande gemacht werden könnten,
sofern sie nicht innerhalb eines Jahres vom 1. December 1802 an zu
rechnen, vorgebracht, und gütlich oder gerichtlich erlediget seyn
werden. Sollte aber im Mangel gerichtlicher Entscheidung, oder in
Verweigerung eines billigen Vergleiches der Grund liegen, warum ein
wirklich vorgebrachter Anspruch nicht in dem Laufe des gedachten
Jahrs erlediget worden ist, so wird derselbe innerhalb eines zweiten
Jahrs durch Austrägalrichter ohne Appellation entschieden werden.
Da der Kurfürst-Erzkanzler ex iure novo dotirt wird, so muß, um
diese Ausstattung zu sichern, der etwa aus einem Anspruche gegen
denselben herrührende Revenüenverlust durch Verleihung heimfallender
kaiserlicher und Reichslehen vergütet werden.
§ 46
Alle Tauschverträge, Länderpurificationen und andere Vergleiche
aller Art, welche von den Fürsten, Ständen und Gliedern des Reichs
unter sich innerhalb eines Jahres geschlossen werden, sollen eben
sowohl volle Kraft haben und vollzogen werden, als wenn sie
gegenwärtigem Hauptschlusse wörtlich einverleibt wären.
§ 47
In Ansehung der Verhältnisse der aus dem Besitze tretenden Regenten
und Besitzer, auch der davon abhangenden Geistlichkeit, so wie ihrer
bisherigen Dienerschaft in dem Hof-, Civil- und Militärfache, und in
Ansehung der besondern Verbindlichkeiten der entschädigten Fürsten
und Stände, welche sich auf den anständigen Unterhalt der gedachten
Regenten und übrigen Individuen, auf Verfassungen der Lande und die
Uebernehmung der Schulden, auch insbesondere auf die Entrichtung der
Kammerzieler beziehen, und welche mit dem Eintritte in den
wirklichen Genuß der Entschädigungsländer und Gebiete ihren Anfang
nehmen, soll es nach den in folgenden Paragraphen enthaltenen
Vorschriften gehalten werden.
§ 48
Allen abtretenden Regenten bleibt ihre persönliche Würde mit dem
davon abhangenden Range und dem Fortgenusse ihrer persönlichen
Unmittelbarkeit.
§ 49
Die Herren Fürstbischöfe und gefürsteten Aebte oder Pröbste behalten
zugleich die Gerichtsbarkeit über ihre Dienerschaft dergestalt, daß
sie in bürgerlichen Rechtssachen mit jedesmaligem Vorwissen der
obern Landesbehörde für solche Sachen in erster Instanz das
Landesgericht; wo solche zu verhandeln, zu wählen, in peinlichen
Fällen aber die erste Cognition zu nehmen haben, wo sodann die
gedachten bürgerlichen Sachen in weiterer Instanz an die
landesherrlichen Appellationsgerichte zu bringen sind, in peinlichen
Fällen hingegen, wenn sich die Peinlichkeit ergibt, der Verbrecher
an die peinlichen Gerichte des Landes auszuliefern ist. Uebrigens
haben sich sämmtliche Diener eines solchen Fürsten den bestehenden
und ergehenden landesherrlichen Gesetzen, und sonderlich den
Polizey-Anordnungen, zu fügen.
§ 50
Den sämmtlichen abtretenen geistlichen Regenten ist nach ihren
verschiedenen Graden auf lebenslang eine ihrem Rnge und Stande
angemessene freie Wohnung mit Meublement und Tafelservice, auch den
Fürstbischöfen und Fürstäbten des ersten Ranges ein Sommeraufenthalt
anzuweisen; wobei sich von selbst versteht, daß dasjenige, was ihnen
an Meublen engenthümlich zugehört, ihnen gänzlich überlassen bleibe,
das aber, was dem Staate zugehört, nach ihrem Tode diesem
zurückfalle.
§ 51
Die Sustentation der geistlichen Regenten, deren Lande ganz oder
doch größtentheils mit den Residenzstädten an weltliche Regenten
übergehen, kann, da ihr Einkommen sehr verschieden ist, nur nach
Verhältniß desselben regulirt, mithin allenthalben nur ein Minumum
und ein Maximum bestimmt werden.
In dieser Hinsicht wird:
a) Für Fürstbischöfe das Minimum auf 20,000 und das
Maximum auf 60,000 Gulden; für den Herrn Bischof zu Wirzburg, als
Coadjutor zu Bamberg, noch weiter die Hälfte dieses Maximums;
b) Für Fürstäbte und Probste des ersten Ranges das Minimum der
Fürstbischöfe; für alle andern Fürstäbte das Minimum auf 6,000,
das Maximum auf 12,000; für gefürstete Aebtissinnen aber das
Minimum auf 3,000, das Maximum auf 6,000 Gulden;
c) Für Reichsprälaten und Aebtissinnen, auch
d) unmittelbare Aebte das Minimum auf 2,000, das Maximum auf 8,000
Gulden - bestimmt. Bei allen diesen Bestimmungen wird jedoch der
Großmuth der künftigen Landesherren kein Ziel gesetzt; vielmehr
bleibt jedem, was er durch besondere Verhältnisse und Rücksichten
weiter zu bewilligen sich veranlaßt findet, unbenommen.
Wie nun hiernach die Regulirung zur Zufriedenheit der abtretenden
Regenten wirklich geschehen sey, oder bei aufzuhebenden Prälaturen
künfig gemacht werden wolle, darüber gewärtigt die Reichsdeputation
von den neuen weltlichen Regenten spätestens binnen 4 Wochen eine
verlässige Anzeige, damit alsdann, falls wider Vermuthen ein und
anderer Bestimmung wegen, bei der Anwendung obiger Regeln ein
Anstand sich noch äußern sollte, die Deputation darüber erkennen
möge.
§ 52
Die Weihbischöfe, in so ferne sie Präbenden haben, die
Domkapitularen, Dignitarien, auch Canonici der Ritterstifter, auch
adelige Stiftsdamen behalten den lebenslänglichen Genuß ihrer
Kapitelwohnungen; ihnen oder ihren Erben sind die auf den Ankauf
oder Optirung ihrer Häuser gemachten Auslagen, falls der Landesherr
solche nach ihrem Tode an sich ziehen will, zu vergüten; auch außer
dem an Orten, wo sie ein Privateigenthum ihrer Wohnung hergebracht
haben, wird ihnen dieses vorbehalten.
§ 53
Zu ihrer Sustentation aber sind den Domkapitularen, Dignitarien und
Canonicis der Ritterstifter neun Zehntel ihrer ganzen bisherigen
Einkünfte, und zwar jeden einzelnen, was er bisher genossen hat, zu
belassen. Auf gleiche Weise sind die Vicarien bei ihren Wohnungen,
und da sie meist gering stehen, bei ihrem ganzen bisherigen
Einkommen, bis sie etwa auf andere geistliche Stellen versorgt
werden, zu belassen, wogegen sie ihren Kirchendienst einstweilen
fortzuversehen haben.
Die Domicellaren da, wo sie wirklich schon einigen Genuß ihrer
Präbenden bezogen haben, werden in der Quote ihrer Sustentation den
Kapitularen gleich gehalten und rücken hiernächst, falls sich der
Landesherr nicht in ander Weg mit ihnen abfindet, in die vacirend
werdenden Kapitelspfründen.
§ 54
Kapitularen und Domicellaren der Dom-, Ritter- und Mediatstifter,
welche nach den verschiedenen Statuten der Stifter entweder erst
nach dem Ablaufe der Carenzjahre oder nach eintretenden andern
Verhältnissen zum Genusse kommen, sobald sie nur in dem wirklichen
Besitze ihrer Präbenden sind, haben ganz gleiche Rechte als
diejenigen, welche sich wirklich schon im Genusse ihres Präbenden
befinden.
§ 55
Die Stifts-Frauen und Fräulein bleiben in so lange bei ihrem
bisherigen Genusse, als es dem neuen Landesherrn nicht räthlicher
scheint, sie gegen eine zu ihrer Zufriedenheit zu regulirende
Abfindung aufzuheben.
§ 56
Für die kapitularischen geist- und weltlichen Dienerschaften gelten
die nämlichen Dispositionen, welche hiernach wegen der eigenen
fürstlichen Dienerschaften folgen.
§ 57
Die Conventualen fürstlicher, auch Reichs- und unmittelbarer Abteyen
sind auf eine ihrer bisherigen Lebensweise angemessene anständige
Art in ein oder der andern Communität ferner zu unterhalten, oder
denen, welche mit landesherrlicher Verwilligung austreten, bis zu
anderweiter Versorgung, eine Pension von 300 bis 600 Gulden, nach
dem Vermögen ihrer Stiftung zu verabreichen. Für die Laienbrüder ist
auf ähnliche Art zu sorgen. Novizen, welche durch Gelübde noch nicht
gebunden sind, können von den Landesherren mit einer dreijährigen,
verhältnismäßigen Pension entlassen werden.
§ 58
Kaiserliche Precisten, welche ihre Preces den Stiftern bereits
präsentirt, und den schon eingetretenen Einrückungsfall nicht etwa
haben vorbeigehen lassen, erhalten bei den künftigen
Erledigungsfällen eine verhältnißmäßige Pension; und eben dieses
gilt auch von denjenigen Panisten, welche auf ihre Laienpfründen ein
schon erwobenes anerkanntes Recht haben.
§ 59
In Ansehung der sämmtlichen bisherigen geistlichen Regenten, auch
Reichsstädte und unmittelbaren Körperschaften, Hof-, geistlichen und
weltlichen Dienerschaft, Militair und Pensionisten, in so ferne der
abgehende Regent solche nicht in seinem persönlichen Dienste behält,
so wie der Kreisdiener, da, wo mit den Kreisen eine Veränderung
vorgehen sollte, wird diesen allen der unabgekürzte, lebenslängliche
Fortgenuß ihres bisherigen Rangs, ganzen Gehalts und rechtmäßiger
Emolumente, oder, wo diese wegfallen, eine dafür zu regulirende
Vergütung unter der Bedingniß gelassen, daß sie sich dafür nach
Gutfinden des neuen Landesherrn, und nach Maaßgabe ihrer Talente und
Kenntnisse auch an einem andern Orte und in andern
Dienstverhältnissen gebrauchen und anstellen lassen müssen; jedoch
ist solchen Dienern, welche in einer Provinz ansässig sind, und in
eine andere gegen ihren Willen übersetzt werden sollen,
freizustellen, ob sie nicht lieber in Pension gesetzt werden wollen.
In diesem letztern Falle ist einem fünfzehnjährigen Diener sein
voller Gehalt mit Emolumenten, einem zehnjährigen zwei Dritttheile,
und denen, die noch nicht volle zehen Jahre dienten, die Hälfte als
Pension zu belassen. Den wirklichen Pensionisten sind, falls nicht
etwa neuerlich hie und da Mißbräuche unrtergelaufen wären, ihre
Pensionen fortzubezahlen.
Sollte der neue Landesherr einen oder den andern Diener gar nicht in
Diensten zu behalten gedenken, so verbleibt demselben seine
genossene Besoldung lebenslänglich. Sollten hingegen seit dem 24.
August 1802 neue Pensionen oder Besoldungserhöhungen verwilligt,
oder ganz neue Besoldungen gemacht worden seyn, so bleibt es billig
dem neuen Landesherrn überlassen, ob er solche Verwilligungen den
Grundsätzen der Billigkeit und einer guten Staatsverwaltung
angemessen findet.
§ 60
Die dermalige politische Verfassung der zu säcularisirenden Lande,
in so weit solche auf gültigen Verträgen zwischen dem Regenten und
dem Lande, auch andern reichsgesetzlichen Normen ruht, soll
ungestört erhalten, jedoch in demjenigen, was zur Civil- und
Militair-Administration und deren Verbesserung und Vereinfachung
gehört, dem neuen Landesherrn freie Hand gelassen werden.
§ 61
Die Regalien, Bischöfliche Domainen, Domkapitelische Besitzungen und
Einkünfte fallen den neuen Landesherrn zu.
§ 62
Die Erz- und Bischöflichen Diöcesen aber verbleiben in ihrem
bisherigen Zustande, bis eine andere Diöcesaneinrichtung auf
reichsgesetzliche Art getroffen seyn wird, wovon dann auch die
Einrichtung der künftigen Domkapitel abhängt.
§ 63
Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung
und Kränkung aller Art geschützt seyn; insbesondere jeder Religion
der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchenguts,
auch Schulfonds nach der Vorschrift des Westphälischen Friedens
ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere
Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher
Rechte zu gestatten.
§ 64
Mit den Mediat-Stiftern, Abteyen und Klöstern in den zu
säcularisirenden Landen ist es ganz auf den nämlichen Fuß, wie hier
oben von den unmittelbaren angeordnet worden, zu halten. Es behalten
nämlich die Canonici der Mediat-Stifter, welche aufgehoben werden,
nebst ihren Wohnungen, neun Zehentheile ihres bisherigen Einkommens,
die Vicarien aber das Ganze, die Domicellaren neun Zehentheile
dessen, was sie etwa wirklich bisher schon bezogen haben, und rücken
den Kapitularen nach. Solche Canonici jedoch, die überhaupt keine
800 Gulden beziehen, sind, wie die Vicarien, bei ihrem ganzen
Einkommen zu belassen. Aebte, deren Unmittelbarkeit bisher streitig,
oder welche unstreitig mittelbar gewesen sind, erhalten
verhältnißmäßig nach dem Vermögen ihrer Abtey 2,000 bis 8,000 Gulden
Pension; ihre und andere Klosterconventualen 300 bis 600 Gulden. Mit
den Laienbrüdern und Novizen wird es auf gleiche Art, wie von
denselben hier oben bei unmittelbaren Stiftern erwähnt worden,
gehalten. Von den Dienerschaften aller solcher Corporationen gilt
alles das Nämliche, was schon überhaupt wegen der Dienerschaften
festgesetzt worden.
§ 65
Fromme und milde Stiftungen sind, wie jedes Privateigenthum, zu
conserviren, doch so, daß sie der landesherrlichen Aufsicht und
Leitung untergeben bleiben.
§ 66
Um nun auch den Unterhalt dieser großen Menge höherer und anderer
unschuldiger Personen auf möglichste Art sicher zu stellen, haben
die neuen Landesherrn alle solche Sustentationsgelder auf ihre
nächsten Recepturen anzuweisen, und als solche, welche das
privilegirteste Unterpfand auf die Landeseinkünfte haben, jederzeit
vierteljährig in guten Münzsorten nach dem vier und zwanzig
Guldenfuß unverzüglich abführen zu lassen, daher auch ihren
Gerichten keine Arrestanlegungen auf diese Alimentationsgelder zu
gestatten.
§ 67
Die Kreisdirectoren haben über den Vollzug alles dessen zu halten,
und auf das erste Anrufen der Pensionisten, ohne Gestattung eines
Termins oder einer Einrede, sogleich gegen die Zahlungsbehörde,
welche sich mit der Quittung über die geschehene Zahlung nicht
ausweisen kann, die bereiteste Execution zu erkennen und zu
vollziehen; bei eintretender weiterer Zahlungsgefahr aber die
Revenüen, so weit sie zu diesem Zwecke nöthig, in unmittelbare
Administration zu nehmen.
§ 68
Bei denjenigen geistlichen Ländern, welche nicht ganz oder
größtentheils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen,
sondern unter mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre
Residenzen und meisten Lande diesseits Rheins haben, sind sowohl in
Ansehung der standesmäßigen Unterhaltung der unter der gegenwärtigen
Veränderung leidenden Personen, als wegen der Sicherstellung der
Dienerschaften des Landes, auch kirchlichen, religiösen Verfassung
und dergleichen, alle diejenigen Grundsätze inAnwendung zu bringen,
welche hier oben schon festgesetzt worden. Nur erfordert die
Vertheilung der Sustentationssumme, und der Fonds, worauf solche
gegründet werden, in diesen Landen nothwendig näher Bestimmung.
Diesemnach fallen die, auf einzelnen Theilen insbesondere ruhenden
Lasten, z.B. die Unterhaltung eines mittelbaren Klosters, die
Uebernahme der Beamten und Diener eines einzelnen Amtes, und
dergleichen mehr, denjenigen neuen Herren allein zur Last, die
solche erhalten; sonderlich kann die Erhaltung des Domkapitelischen
Personals, und die Individuen aller geistlich- und weltlichen
Corporationen, die ihre eigenen Fonds gehabt haben, bei einem
vertheilten geistlichen Lande nicht in die ganze Masse geworfen
werden, sondern nur denjenigen, welche die Gefälle und Güter solcher
Domkapitel und Corporationen bekommen, zufallen, und unter diesen
verhältnißmäßig vertheilt werden.
Zur Vertheilung unter sämmtliche neue Theilhaber eines solchen
Landes bleiben also nur die auf das Ganze sich beziehenden Lasten
übrig, wohin denn vorzüglich die Sustentationssumme des von der
Regierung abtretenden geistlichen Landesherrn gehört. Sämmtliche
Theilhaber haben sich hierüber alsbald unter sich zu verstehen;
sollte jedoch deßfalls keine gütliche Uebereinkunft binnen vier
Wochen zu Stande kommen, so haben die Kreisausschreibämter, und in
dem Kur- und Oberrheinischen Kreise, wo der Fall der Theilung
vorzüglich eintritt, Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam diese
Gegenstände zu erörtern, und die erforderlichen Bestimmungen zu
treffen.
§ 69
Bei denjenigen Landen, wo die geistlichen Regenten ihre
Residenzstädte auf der linken Rheinseite mit den dortigen Landen
verloren, doch auch noch beträchtliche Besitzungen diesseits Rheins
behalten haben, kommen vorzüglich Se. Kurfürstl. Durchlaucht zu
Trier, als Kurfürst des Reichs, aus Dero Domkapitel und
Dienerschaften in Betrachtung. Da die übrigen diesseits rheinischen
kurfürstl. Lande, und ihre Einkünfte bei weitem nicht hinreichen,
alle diese Sustentationen zu bestreiten, zumal dem Domkapitel zu
Trier auf dieser Seite kein eigener Fonds geblieben, so wird der
Unterhalt Sr. Kurfürstl. Durchlaucht auf 100,000 Gulden bestimmt.
Das Kurfürstl. Kollegium, einschlüssig der neu einzuführenden Herren
Kurfürsten, ist ersucht, diese Summe zu übernehmen, dem Herrn
Kurfüsten von Trier solche jährlich in zu bestimmenden Terminen zu
entrichten, und zur Berichtigung dieses Gegenstandes einen eigenen
Schluß in dem Kurfürstl. Kollegium zu fassen; - dann wird
festgesetzt, daß die Stadt Augsburg dem Herrn Kurfürsten von Trier
ihr bischöfliches Schloß, und die für die Dienerschaft nöthigen
Gebäude in ihrem gegenwärtigen meublirten Zustande nebst den bisher
gehabten Immunitäten, in ihrem ganzen Umfange lebenslänglich
ungestört zu belassen habe.
§ 70
Die neuen Besitzer der Reste der Kurtrierischen Lande haben, da sie
mit diesem Unterhalte ganz verschont bleiben, einen verhältnißmäßig
größeren Antheil des Trierischen Domkapitels und der Trierischen
Dienerschaft zu übernehmen; die billige Ermäßigung und Bestimmungen
dieses Pensionen-Antheils wird Kurmainz und Hessen-Kassen auftragen.
§ 71
Die Bestimmung der Unterhaltung des Domkapitels zu Köln ist eben so,
wie jene des Domkapitels zu Trier, nicht blos nach den diesseitigen
Besitzungen und Einkünften des Domkapitels selbst abzumessen,
sondern auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die neuen Besitzer aus
den Einkünften der ihnen zufallenden Lande keinen Regenten zu
erhalten haben. Es haben daher die vorbenannten Commissarien unter
diesen Rücksichten auch den Domkapitel zu Köln den billigmäßigen
Unterhalt auszumitteln.
§ 72
Auf alle übrige, zu den Landen letztgedachter Art gehörige
geistliche Regenten, Domkapitel, Dienerschaften, Mediatstifter,
Klöster, Stiftungen, geist- und weltliche Körperschaften, Landes-
und kirchliche Verfassungen, ist zwar alles dasjenige ebenfalls
anwendbar, was in Ansehung solcher geistlicher Lande, welche ganz
oder doch größtentheils mit den Residenzstädten der bisherigen
geistlichen Regenten an einen weltlichen Regenten übergehen, oder
welche nicht ganz oder größtentheils mit ihren Residenzen an einen
weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden,
gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande diesseits Rheins
haben, festgesetzt worden; es versteht sich jedoch von selbst, daß
der Unterhalt aller zu dieser Klasse gehörigen Personen, in so ferne
ihre Fonds nicht ganz auf dieser rechten Rheinseite liegen, nicht so
beträchtlich als bei den eben genannten ausfallen könne, sondern daß
solcher vorzüglich nach den ihnen auf dieser Seite noch zustehenden
Einkünften zu bemessen sey. Es kann daher auch bei solchen
Domkapiteln und Stiftern der Unterhalt nicht durchgängig auf neue
Zehentheile ihrer vormaligen Einkünfte festgesetzt werden.
§ 75
Für diejenigen geistlichen Regenten mit ihren Domkapiteln und
Dienerschaften, denen auf dieser Rheinseite, wie z.B. dem Herrn
Fürstbischof zu Basel, sehr wenig an Landen und Einkünften übrig
bleibt, oder welche jenseits, wie z.B. der Herr Fürstbischof zu
Lüttich, alles verloren haben, ist nöthig, einen besonderen Fond zu
bestimmen, woraus ihr billiger Unterhalt hergenommen wird.
Diesemnach wird die Sustentation des Herrn Fürstbischof von Lüttich,
dessen Lage einzig ist, auf 20.000 Gulden festgesetzt. Diejenigen
Fürstbischöfe, die im Besitz zweier oder mehrerer Bisthümer waren,
geben zu Aufbringung dieser Summe den zehnten Theil der Pension
eines ihrer Bisthümer ab; eben so werden sie für den Herrn
Fürstbischof von Basel den zwanzigsten Theil der Revenüen eines
ihrer Bisthümer abgeben, um für ihn die Hälfte des Minimums, nämlich
10,000 Gulden aufzubringen, indem ihm nur einige Parcellen seines
Landes auf dem rechten Rheinufer geblieben sind. Im Falle nur einer
der Fürstbischöfe, die ein Zehntheil und Zwanzigtheil eines ihrer
Deputats an die Fürstbischöfe von Lüttich und Basel abgeben, früher
als oben gedachte Fürstbischöfe versterben würde, so behält der
Landesherr, dem eine solche Pension zurückfällt, die
Verbindlichkeit, das Zehntheil und Zwanzigtheil an gedachte Herrn
Fürstbischöfe von Basel und Lüttich fortzuentrichten. Ferner werden
die beiden Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich zu den ersten
offen werdenden bischöflichen Sitzen empfohlen, jedoch bleibt es der
Willkühr der beiden gedachten Herren Fürsten überlassen, Bisthümer
zu übernehmen oder nicht, ohne in einem oder dem andern Falle ihre
ohnehin auf das Minimum gesetzte Sustentationsgelder an den
Einkünften des Bisthums aufgerechnet zu erhalten.
Die beiden bemerkten Summen von 20,000 und 10,000 Gulden werden nach
folgender Austheilung von den Fürstbischöfen entrichtet:
Der Herr Kurfürst von Trier geben von ihrer Pension von 60,000
Gulden als Bischof von Augsburg:
an den Bischof von Basel 3000, an jenen von Lüttich 6000 Gulden.
Ferner als Probst von Ellwangen von der Pension von 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich2000 Gulden.
Der Herr Bischof von Wirzburg wegen der Coadjutorie von Bamberg à
30,000 Gulden:an Basel 1500, an Lüttich 3000 Gulden.
Der Herr Bischof von Hildesheim und Paderborn erhält für beide Sitze
50,000 preuß. Thaler oder 80,000 Gulden, gibt also von der Hälfte
ab:
an Basel 2000, an Lüttich 4000 Gulden.
Der Herr Bischof von Regensburg von seiner Pension von Freisingen à
20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Ebenderselbe wegen der Probstey Berchtolsgaden à 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Der Herr Kurfürst-Erzkanzler, als Fürstbischof von Konstanz und
Worms, à 10,000 Gulden:
an Basel 500, an Lüttich 1000 Gulden.
Betreffend hingegen die Domkapitel und Dienerschaften, welche aus
den diesseits rheinischen Gütern und Einkünften von den neuen
Landesherren ihren nöthigen Unterhalt nicht erhalten können, als
jede von Köln, Trier, Worms, Lüttich, Basel, Speier, Straßburg und
andere, welche sich im ähnlichen Falle befinden; so soll für sie
eine eigene Kasse dadurch errichtet werden, daß jenen Domherrn,
welche mehr als eine Präbende hatten, zwei Zehntheile ihrer neun
Zehntheile, welche sie von diesen Präbenden zu beziehen haben,
eingehalten, und diese Kasse dem Kurfürsten-Reichserzkanzler
untergeben werde, um hievon nach einem gerechten Maaßstabe die
Austheilung dergestalt zu machen, damit nach den Kräften der Kasse
ihr Zweck erreicht werde. Nichtdestoweniger haben diejenigen
Landesherren, welchen die Ueberreste solcher Lande, auch der
Einkünfte der Domkapitel und anderer Corporationen zufallen, nach
deren Verhältnisse für den Unterhalt der leidenden Interessenten zu
sorgen.
§ 76
In Ansehung derjenigen Geistlichen und Diener endlich, deren
Körperschaften jenseits auf der linken Rheinseite aufgehoben worden,
welche jedoch noch mehr oder weniger Güter dieser rechten Rheinseite
haben, die künftig der Disposition der respectiven Landesherren
überlassen sind, versteht sich von selbst, daß diese Landesherren,
so weit diese Einkünfte reichen, den Unterhalt derjenigen Personen,
welche als diesseits geborne von dem französischen Gouvernement zu
diesem Unterhalt ohne Pension auf diese Seite verwiesen worden, oder
welche eben dieser Einkünfte und ihrer Administration wegen, um
davon ihren Unterhalt zu ziehen, schon während des Krieges auf
dieser Rheinseite ihre Wohnungen genommen, auch diese Einkünfte
bisher wirklich genossen haben, eben so wie alle andere neue
Landesherren, diesen Unterhalt zu übernehmen, und zu diesem Ende
diesen unglücklichen Individuen ihre Einkünfte, worauf ihnen ein
gegründetes Recht zustehet, lebenslänglich zu belassen, und über
solche nur nach deren Tode anderweit zu disponiren haben.
§ 77
Da auch wegen der, auf den Entschädigungslanden haftenden Schulden
zur Beruhigung so vieler Gläubiger Vorsehung geschehen muß, so
versteht sich zuförderst von selbst, daß bei solchen Landen, welche
ganz von einem geistlichen Regenten auf einen weltlichen übergehen,
letzterer alle sowohl Kameral- als Landesschulden eines solchen
Landes mit zu übernehmen, mithin solche respective aus seinen neuen
Kammer-Einkünften und Steuern eben so zu verzinsen und abzuführen
habe, wie es der geistliche Regent würde haben thun müssen.
§ 78
Bei solchen geistlichen Landen hingegen, welche unter Mehrere
vertheilt werden, kann sich zwar der Gläubiger, wenn ihm ein
Specialunterpfand verschrieben ist, an dieses Specialunterpfand
allerdings dergestalt halten, daß diejenigen Theilhaber eines
solchen Landes, welche die Specialhypothek besitzen, ihm einstweilen
die Zinsen fort entrichten müssen; es sind aber hiernächst diese
Schulden eben so, wie diejenigen, welche nur eine Generalhypothek,
oder auch nur versionem in rem für sich, oder endlich, die ihre
bisher gehabte Specialhypothek, z.B. die Zölle, verloren haben, als
allgemeine Landesschulden unter sämmtlichen Theilhabern eines
solchen Landes in verhältnißmäßige Theile, und zwar die
Kammerschulden nach dem Domainenertrage, die Landesschulden aber
nach dem Steuercapitale zu vertheilen.
§ 79
Damit jedoch die Gläubiger bis zu dieser Austheilung nicht auf ihre
Zinsen warten müssen, so hat von solchen Capitalien, denen es an
einer Specialhypotek fehlt, der Inhaber des Hauptorts oder des
größeren Theils des Landes einstweilen bis zur Abrechnung, diese
Zinsen zu berichtigen; es wäre dann, daß sich die Theilhaber da, wo
die Theile nicht merklich verschieden sind, wenigstens der
Verzinsung solcher Capitalien wegen, einstweilen unter sich
verstünden.
§ 80
Lägen hingegen die geistlichen Lande, von deren Schulden die Frage
ist, zum Theil auf der linken Rheinseite, so sind diejenigen
Landesschulden, die ihre Specialhypothek auf der linken Rheinseite
haben, oder die sonst nach dem Lüneviller Frieden geeignet sind, auf
die französische Republik überzugehen, von der zu vertheilenden
Schuldenmasse eines solchen Landes voraus abzuziehen.
§ 81
Sollten aber etwa irgendwo noch nach dem 24. August 1802 neue
Schulden contrahirt worden seyn, so hängt deren Zahlung davon ab, ob
wirklich der Nutzen oder das Bedürfniß des Staates solche
Geldaufnahmen noch erfordert habe.
§ 82
Was sodann die Schulden ganzer Kreise und zwar zuerst solcher,
welche, wie der Fränkische und Schwäbische, ganz auf der rechten
Rheinseite liegen, betrifft, so bleiben alle diejenigen Länder,
welche bisherzu diesen Kreisen gehört haben, für solche Schulden
verhaftet. Werden aber einzelne geistliche Kreislande unter mehrere
weltliche Herren vertheilt, so muß ohnehin jedem Theile eines
solchen Landes eine rata matricularis an Reichs- und Kreisprästanden
bald thunlichst regulirt werden; nach welchem Maaßstabe alsdann auch
die neuen Besitzer zu Abtrag- und Verzinsung der Kreiscapitalien zu
concurriren haben. Bis aber diese Repartition wirklich geschehen
ist, kann der Beitrag von solchen getheilten Ländern zu allen
Kreisprästanden, mithin auch zu Verzinsung der Capitalschulden nicht
anders geschehen, als auf die nämliche Art, wie so eben in Betreff
der Landesschulden getheilter Lande erwähnt worden ist.
§ 83
In Ansehung derjenigen Schulden aber endlich, welche die, auf beiden
Rheinseiten gelegenen Kur- und Oberrheinischen Kreise, und zwar
Kurrhein unmittelbar vor dem Kriege, Oberrhein aber erst während und
zu dem Kriege contrahirt haben, so sind nach allen vorwaltenden
Verhältnissen die Gläubiger dieser Kur- und Oberrheinischen Kreise
wegen dieser ihrer Capitalien und Zinsen sich an den diesseits
rheinsichen Landen der beiden Kreise zu halten, allerdings befugt.
Die Herren der diesseits rheinischen Lande, welche zu einem dieser
Kreise gehören, haben sich über die Verzinsung und Abführung dieser
Capitalien zu verstehen. Vor allem sind zu diesem Ende bei Oberrhein
zu den dort eingeführten General- und Specialkassen die exigibeln
Ausstände, in so fern keine rechtliche Entschuldigung obwaltet,
beizutreiben, sodann zur Zinsen- und Capitalienzahlung zu verwenden,
das weiter Erforderliche aber ist durch gewöhnliche Kreisrömermonate
von den zu diesem Kreise noch gehörigen Landen beizubringen.
§ 84
In so fern hingegen der matricularmäßige Antheil der jenseits Rheins
gelegenen Kreislande an diesen Schulden von der französischen
Republik nicht unter die Kategorie der von derselben zu
übernehmenden Schulden gerechnet wird, so ist der Antheil der
jenseits Rheins gelegenen weltlichen Kreislande an den Kreisschulden
denjenigen Landesschulden beizuzählen, welche von den entschädigten
Reichsständen ohne Belastung ihrer neuen Unterthanen zu übernehmen
sind; und nur der Antheil der geistlichen Kreislande an den
Kreisschulden fällt ohne Uebertragung hinweg, und vermehrt die
Schuldenmasse der diesseits Rheins übrigen Kreisgebiete, weil für
dieselben keine Entschädigung gegeben wird.
§ 85
Die Vollziehung dieser Beschlüsse haben sich die
kreisausschreibenden Herren Fürsten, und am Kur- und Oberrheinischen
Kreise Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam angelegen seyn zu
lassen.
Würden jedoch, sowohl bei Austheilung dieser Schulden, als des zu
regulirenden Unterhalts für dieGeistlichkeit, Fälle eintreten, wo
wegen Collision der Interessen, und aus Mangel gütlicher
Uebereinkunft die Beiziehung eines dritten Fürsten nothwendig würde,
so haben sich die kreisausschreibenden Herren Fürsten oder
Commissarien einen Obmann selbst zu erbitten.
§ 86
Obgleich nun auch sich von selbst versteht, daß die den Ständen des
Reichs als Entschädigung zufallenden Reichslande, die bisher von
solchen Landen entrichteten Kreis- und Reichssteuern, insbesondere
die der Unterhaltung des kaiserl. Reichskammergerichts gewidmeten
Beiträge oder Kammerzieler, ferner zu zahlen schuldig seyen: so
findet man jedoch bei den vorgehenden Besitzveränderungen, und
sonderlich bei der Verstückelung mehrerer Reichslande, zu mehrerer
Sicherstellung des kammergerichtlichen Unterhalts nöthig, nach dem
Sinne der älteren Reichsgesetze, insbesondere des § 16 des jüngsten
Reichsabschieds festzusetzen:
daß 1) alle erblichen Reichsstände von den ihnen als Entschädigung
zufallenden geistlichen reichsunmittelbaren Landen, auch
Reichsstädten, die davon bisher bezahlen Kammerzieler fortzubezahlen
haben. Sodann
§ 87
daß 2) eben diese Verbindlichkeit denjenigen Reichsständen obliegt,
welchen abgerissene Lande von jenseits rheinischen Hauptlanden, oder
nur Theile diesseits rheinischer Entschädigungslande zufallen,
dergestalt, daß der künftige Besitzer abgerissener Lande von
jenseits rheinischen Hauptlandes die ratam, welche ein solches
abgerissenes Land zum jenseitigen Hauptlande beigetragen hatte; von
mehreren Theilhabern aber eines zertheilten Reichslandes der
künftige Besitzer des größeren Theils eines solchen Landes, oder
dessen Hauptorts, den ganzen Kammerzielerbeitrag, salvo regressu
gegen die übrigen Theilhaber, einstweilen abzuführen habe; es wäre
dann, daß dieser mit den Inhabern der kleineren Landesantheile über
ihre Concurrenz binnen zwei Monaten sich verglichen, und diese
getroffene Uebereinkunft dem Kaiserlichen Reichskammergerichte
angezeigt haben würde. Endlich
§ 88
daß 3), wo ein Land in mehrere kleine Parcellen zerfällt, die
Kammerzieler, welche auf dem Ganzen bisher gehaftet, unter die
einzelnen Theilhaber einstweilen ex aequo et bono von den
kreisausschreibenden Herren Fürsten, im Kur- und Oberrheinischen
Kreise aber von Kurmainz und Hessen-Kassel, bis zur künftigen
Rectification der Kammermatrikel, auf den Fall zu vertheilen sind,
wenn solche Theilhaber sich deßfalls nicht unter sich selbst binnen
den vorgedachten zwei Monaten gütlich verglichen, und hievon das
Kaiserliche Reichskammergericht benachrichtiget hätten.
§ 89
Schließlich wird Kaiserl. Majestät und dem Reiche anheim gestellt,
den über das Sustentationswesen dieses Reichsgerichts von demselben
erstatteten Hauptbericht baldthunlichst zu erledigen, und dessen
künftige Verhältnisse bei der Abnahme seines Sustentationsfonds, und
den eintretenden Veränderungen gesetzlich zu bestimmen.
Regensburg, den 25. Februar 1803
Kurfürstlich Mainzische Kanzley
*) Für eine ausführliche Edition des Textes mit Anmerkungen siehe
Huber, Ernst Rudolf:Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte,
Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. 1978.
Letzte Änderung am 4. April 2001 -- G. Bauer